BGH Beschluss vom 22.06.2023 – 2 StR 540/21
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:220623B2STR540.21.1
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2021 werden mit der Maßgabe, dass ein Monat der Einheitsjugendstrafe für den Angeklagten P. und ein Monat der Freiheitsstrafe für den Angeklagten E. wegen der Dauer des Revisionsverfahrens als bereits vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Zeng Meyberg RiBGH Schmidt isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Franke