Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.07.2023 – RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19

Dienstgericht des Bundes · ECLI:DE:BGH:2023:040723BRIZ.R.1.19.0

Tenor

Die am 12. Juni 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen das Senatsurteil vom 16. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Menges
Dr. von der Weiden Dr. Eppelt