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BGH Beschluss vom 11.07.2023 – VIII ZR 436/21

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:110723BVIIIZR436.21.0

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Senatsurteils vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte beantragt, das vorgenannte Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. In der Randnummer 36 des Urteils ist zum Wert (Händlereinkaufswert) des durch den Kläger an die Beklagte veräußerten Fahrzeugs ausgeführt:

"Damit überstieg er den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um rund das 1,7-fache."

2

Die Beklagte ist der Ansicht, dies sei unrichtig, weil das Verhältnis zwischen 5.000 € (Kaufpreis) und 13.700 € (Händlereinkaufspreis) nicht mit dem 1,7-fachen, sondern mit dem 2,7-fachen abgebildet werde.

II.

3

Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil entgegen ihrer Ansicht eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt.

4

Der Senat - der über das Berichtigungsbegehren in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10; MünchKommZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 15) - hat die beiden Werte - den Händlereinkaufswert und den vereinbarten Kaufpreis - nicht in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass der Kaufpreis "um" das rund 1,7-fache überstiegen wurde. Wird der Kaufpreis von 5.000 € "um" (rund) das 1,7-fache erhöht, ergibt sich (aufgerundet) der (Händlereinkaufs-)Wert von 13.700 €.

Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt
Wiegand Dr. Matussek