Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2023 – 1 StR 132/23

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:120723B1STR132.23.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 2023 mit Beschluss vom 15. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte am 6. Juni 2023 die Anhörungsrüge erhoben.

2

1. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt hat; denn er teilt nicht mit, wann ihm der Verwerfungsbeschluss zugegangen ist. Jedenfalls ist der Rechtsbehelf unbegründet. Der Senat hat im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger Bellay Wimmer
Bär Leplow