Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2023 – 6 StR 268/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:120723B6STR268.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Feilcke Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi