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BGH Beschluss vom 25.07.2023 – 3 StR 161/23
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:250723B3STR161.23.0
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte und die Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hinreichend erkennbar, dass die Strafkammer bei der Prüfung des § 213 Alt. 1 StGB das subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten in dem erforderlichen Umfang in den Blick genommen hat.
Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker