BGH Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 166/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:020823BVIIZR166.22.0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 17. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 92.504,29 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris