Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.08.2023 – 3 StR 483/22

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:090823B3STR483.22.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Da die Revision in der Sache keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob dem Angeklagten auf seinen Antrag oder gegebenenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren gewesen wäre.

Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt