BGH Beschluss vom 16.08.2023 – VII ZR 160/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:160823BVIIZR160.22.0
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 60.761,90 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher