Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.08.2023 – VII ZR 44/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:300823BVIIZR44.22.0

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 449.166,65 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher