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BGH Beschluss vom 14.09.2023 – 2 StR 450/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:140923B2STR450.22.2

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32.883,00 € dahin ergänzt wird, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrages von 17.433,00 € als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Krehl Eschelbach Meyberg
Grube Lutz