Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2023 – II ZB 14/22

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:220923BIIZB14.22.0

Tenor

Die Musterklägerin ist durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden.

Der Beigetretene M. wird zum Musterkläger und zum Musterrechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin bestimmt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 1 KapMuG) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 60; Siegmann in Asmus/ Wachsmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 KapMuG Rn. 30). Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird der Beigetretene M. gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1.

Born B. Grüneberg V. Sander
von Selle Adams