Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2023 – 2 StR 448/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:270923B2STR448.22.1

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung bedurfte es nicht, da der Tenor des angefochtenen Urteils die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten bereits enthält.

Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg ist ander Unterschriftsleistunggehindert.
Krehl
Grube Lutz