Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 2/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR2.23.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert: bis 22.000 €

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