Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 219/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR219.22.0

Tenor

Dem Beklagten wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin am Bundesgerichtshof Dr. Hauger beigeordnet.

Der Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 608.115,63 €

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