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BGH Beschluss vom 18.10.2023 – 6 StR 453/23
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:181023B6STR453.23.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts klarstellend wie folgt neu gefasst: In Höhe von 370 Euro wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi