BGH Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 889/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:251023BVIIZR889.21.0
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten
Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 30.000 €
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