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BGH Beschluss vom 07.11.2023 – 2 StR 166/23
2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Januar 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.700 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Krehl Eschelbach Grube Schmidt Lutz