Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 16/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR16.22.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 839.652,10 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher