BGH Beschluss vom 14.11.2023 – VI ZR 380/22
6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:141123BVIZR380.22.0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2022 wird, soweit sie sich gegen die Verneinung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern richtet, zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Seiters von Pentz Oehler Klein Linder