Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2023 – 6 StR 508/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:151123B6STR508.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. August 2023 wird verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi