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BGH Beschluss vom 16.11.2023 – 2 StR 138/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:161123B2STR138.23.1

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 2022 wird

a) in Höhe eines Betrages von 500 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und aus den von ihm in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2023 genannten Gründen von der Einziehung abgesehen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.500 Euro angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Richter am BGHDr. Appl ist an derUnterschriftsleistunggehindert. Krehl Zeng
Krehl
Grube Schmidt