BGH Beschluss vom 16.11.2023 – 2 StR 243/23
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:161123B2STR243.23.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt