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BGH Beschluss vom 21.11.2023 – 5 StR 528/23
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR528.23.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Oktober 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des Generalbundesanwalts abzuweichen, da die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler aufweist.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner