BGH Beschluss vom 30.11.2023 – 6 StR 476/23
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:301123B6STR476.23.0
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers − Asservat 1.3 – abgesehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi