Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2023 – X ZA 6/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:051223BXZA6.23.0

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Patentverletzungsklage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.

2

Der nunmehr gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz für diese Konstellation nicht vor.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx Crummenerl