Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2023 – 5 StR 452/23

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:061223B5STR452.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen