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BGH Beschluss vom 06.12.2023 – XI ZB 33/21

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:061223BXIZB33.21.0

Tenor

Der Musterbeklagte zu 1, Dr. A. N. , wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

Die Beigetretene B3 wird, nachdem sie den Beitritt auf Seiten der Musterkläger zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 18. Juni 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 6. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist seitens der Musterbeklagten zu 1 und 2 am 2. Juli 2021 und seitens des Musterbeklagten zu 3 am 12. Juli 2021 eingegangen. Die Einlegung der Rechtsbeschwerden ist am 2. September 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

II.

2

Da die Musterbeklagten zu 1 und 2 zeitgleich und vor dem Musterbeklagten zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist insoweit eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Musterkläger und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen der Musterbeklagte zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom 9. November 2021 - XI ZB 31/21 juris Rn. 2).

Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl