Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2024 – VII ZR 77/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZR77.23.0

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 45.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher