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BGH Beschluss vom 31.01.2024 – 2 StR 55/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:310124B2STR55.23.0

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte P. darüber hinaus die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Menges Appl Eschelbach
Schmidt Lutz