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BGH Beschluss vom 31.01.2024 – 5 StR 464/23

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:310124B5STR464.23.0

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Rügevorbringen des Angeklagten S. lässt sich die Beanstandung des Fehlens eines Negativattestes nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen.

Cirener Gericke Mosbacher
Köhler Resch