Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZR 103/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZR103.23.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 65.000 €

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