Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZR 115/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZR115.22.0

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 470.000 €

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