BGH Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZR 242/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZR242.22.0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. November 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 210.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris