Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.02.2024 – 6 StR 566/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:220224B6STR566.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 234.000 Euro einzuziehen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau