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BGH Beschluss vom 05.03.2024 – 6 StR 511/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR511.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.

Sander Feilcke Tiemann
Wenske Fritsche