Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2024 – VII ZR 143/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:130324BVIIZR143.22.0

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom29. August 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 696.085,78 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

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