Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2024 – VII ZR 57/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:130324BVIIZR57.23.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. März 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 63.296,98 €

Halfmeier Kartzke Jurgeleit

Graßnack Sacher