Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2024 – VII ZR 896/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:130324BVIIZR896.21.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 945.600 €

Halfmeier Kartzke Sacher

Borris Brenneisen