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BGH Beschluss vom 26.03.2024 – 5 StR 151/24
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR151.24.0
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur etwaigen Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem Fall beginnt mit der Zustellung des ergänzten Urteils die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner