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BGH Beschluss vom 26.03.2024 – 5 StR 27/24

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR27.24.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe für Tat 2 der Urteilsgründe (zweckwidrige Verwendung einer Soforthilfe) entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher
Köhler Werner