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BGH Beschluss vom 26.03.2024 – 5 StR 55/24

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR55.24.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 181.835 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher
Köhler Werner