Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2024 – 6 StR 58/24

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:020424B6STR58.24.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Tiemann Fritsche
von Schmettau Arnoldi