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BGH Beschluss vom 10.04.2024 – 2 StR 13/24
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR13.24.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. September 2023 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, im Hinblick auf die Neufassung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB einen Vorwegvollzug von sechs Monaten und zwei Wochen vor der Unterbringung anzuordnen, ist diese Anordnung angesichts der gebotenen Anrechnung der seit dem 10. April 2023 erneut vollstreckten Untersuchungshaft obsolet geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, juris Rn. 9). Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 5 StR 27/10, juris).
Menges RiBGH Prof. Dr. Eschelbach istin den Ruhestand getretenund daher gehindert zuunterschreiben. Meyberg Menges Grube Zimmermann