Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 96/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:100424BVIIZR96.23.0

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 37.197,03 €

Pamp Kartzke Graßnack

Borris Brenneisen