Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2024 – I ZB 21/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:170424BIZB21.24.0

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 15. Februar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke
Odörfer Wille