BGH Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 80/23
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR80.23.0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 390.349,89 €
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