BGH Beschluss vom 30.04.2024 – 6 StR 175/24
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR175.24.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi