Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.05.2024 – 2 StR 481/23
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:060524B2STR481.23.1
Tenor
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben; das Rechtsmittel des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern P. , F. , R. und W. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann