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BGH Beschluss vom 07.05.2024 – 5 StR 98/24

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR98.24.0

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat sich aufgrund zahlreicher Beweismittel (insbesondere aussagekräftige DNA-Spur an der Tatwaffe, Chatverläufe) von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Die Möglichkeit eines Alternativtäters hat sie in den Blick genommen und mit eingehender, rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Weiterer Erörterungen bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.

Gericke Köhler Resch
von Häfen Werner